1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2009 - 11 Sa 399/09 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 15. April 2009 -
Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht.
2. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.
Von Rechts wegen!
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