BAG - Urteil vom 19.05.2011
6 AZR 842/09
Normen:
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; TV-L Anhang zu § 6; TV-L § 43 Nr. 1; TV-L § 6 Abs. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP TV-L § 6 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 399/09
ArbG Rosenheim, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 870/08

Anforderungen an das Feststellungsinteresse; Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken; Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L

BAG, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 842/09

DRsp Nr. 2011/12509

Anforderungen an das Feststellungsinteresse; Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken; Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L

1. Wird auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben und kann das Rechtsverhältnis keine weiteren Folgen zeigen als die bereits mit einer Leistungsklage zur Entscheidung gestellten, ist die Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. 2. Eine Reha-Klinik ist ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2009 - 11 Sa 399/09 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 15. April 2009 - 3 Ca 870/08 - teilweise abgeändert.

Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; TV-L Anhang zu § 6; TV-L § 43 Nr. 1; TV-L § 6 Abs. 1;