BAG - Urteil vom 19.05.2011
6 AZR 841/09
Normen:
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; TV-L Anhang zu § 6; TV-L § 43 Nr. 1; TV-L § 6 Abs. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
NZA 2012, 176
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 398/09
ArbG Rosenheim, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/08

Anforderungen an das Feststellungsinteresse; Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken; Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L

BAG, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 841/09

DRsp Nr. 2011/12508

Anforderungen an das Feststellungsinteresse; Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken; Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L

Orientierungssätze: 1. Wird auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben und kann das Rechtsverhältnis keine weiteren Folgen zeigen als die bereits mit einer Leistungsklage zur Entscheidung gestellten, ist die Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. 2. Eine Reha-Klinik ist ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2009 - 11 Sa 398/09 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 15. April 2009 - 3 Ca 806/08 - teilweise abgeändert.

Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; TV-L Anhang zu § 6;