LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2012
17 Sa 877/11
Normen:
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 596/10

Anforderungen an das Aushandeln vorformulierter Klauseln in einem Arbeitsvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 877/11

DRsp Nr. 2012/21325

Anforderungen an das Aushandeln vorformulierter Klauseln in einem Arbeitsvertrag

Die Möglichkeit der Einflußnahme auf vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) setzt voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verbraucher (AN) Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.04.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der vor dem Arbeitsgericht gestellten Sachanträge wird auf die sorgfältige Darstellung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.04.2011 Bezug genommen.