Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.04.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der vor dem Arbeitsgericht gestellten Sachanträge wird auf die sorgfältige Darstellung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.04.2011 Bezug genommen.
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