Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2016 (ArbG Köln
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Verzugslohn.
Der Kläger war als Maler zunächst bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, der Firma i GmbH, beschäftigt. Ab dem 03.08.2015 war er von dort an den Beklagten, der Malermeister ist, verliehen. Der Beklagte setzte den Kläger auf verschiedenen Baustellen ein.
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