LAG München - Urteil vom 25.01.2005
6 Sa 997/04
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1727/04

Anforderungen an betriebliche Übung - verschlechternde Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 997/04

DRsp Nr. 2005/17990

Anforderungen an betriebliche Übung - verschlechternde Betriebsvereinbarung

»Ablehnung des Entstehens einer betrieblichen Übung; verschlechternde Betriebsvereinbarungen.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ein 13. Monatsgehalt zu bezahlen.

Die Klägerin war seit dem 1. November 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen.

Der Betrieb der Beklagten in Wolfratshausen gehörte bis zum 19. Dezember 1995 zum Unternehmen der C. GmbH. Diese war an die Tarifverträge für die chemische Industrie kraft Mitgliedschaft im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. gebunden und gewährte ihren Arbeitnehmern Weihnachtsgratifikationen (Weihnachtsgeld) nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 2. Oktober 1991 (Blatt 3/4 der Akte))ver-weist hinsichtlich Grundlohn, Arbeitszeit und Urlaub auf den Tarifvertrag, nicht jedoch bezüglich eines Weihnachtsgeldes.

Am 19. Dezember 1995 hat die Beklagte diesen Betrieb übernommen. Sie ist nicht tarifgebunden. Geschäftsleitung und Betriebsrat der Beklagten haben daraufhin am 1. Dezember 1996 eine Be-triebsvereinbarung (Blatt 15 bis 17 der Akte) abgeschlossen, in der unter anderem die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation (Weihnachtsgeld) in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bestimmt war.