Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2013 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 19.145,87 Euro fest.
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