LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2015
L 15 SO 322/14 KL ER
Normen:
SGG § 77 Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 80;

Anfechtungsklage gegen Beschluss der Schiedsstelle; Anordnung der sofortigen Vollziehung (hier: abgelehnt); Interessenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 15 SO 322/14 KL ER

DRsp Nr. 2015/7071

Anfechtungsklage gegen Beschluss der Schiedsstelle; Anordnung der sofortigen Vollziehung (hier: abgelehnt); Interessenabwägung

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 25. September 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 37.975,00 Eurofestgesetzt.

Normenkette:

SGG § 77 Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 80;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) des Landes Berlin vom 25. September 2014, mit dem diese die Sachkosten für den Zeitraum vom 31. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 6,50 Euro sowie die Entgeltbestandteile "Ausfallwagnis" und "Unternehmergewinn" zusammengefasst und auf einen Wert von 4,7% Aufschlag auf das errechnete Entgelt (Personalkosten und Sachkosten), jeweils für das betreute Einzelwohnen, festgesetzt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen nicht vor.