LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2011
11 TaBV 45/10
Normen:
BPersVG § 24; BPersVG § 25; BPersVWO § 16; BPersVWO § 17; BPersVWO § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 27/10

Anfechtungsfrist; Briefwahl; Wahlanfechtung; Wahlbekanntmachung; Wahlgeheimnis - Anfechtung der Wahl zur Hauptbetriebsvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 45/10

DRsp Nr. 2011/12035

Anfechtungsfrist; Briefwahl; Wahlanfechtung; Wahlbekanntmachung; Wahlgeheimnis - Anfechtung der Wahl zur Hauptbetriebsvertretung

1. Die Anfechtungsfrist für die Anfechtung der Wahl nach § 25 BVersVG beginnt mit der Bekanntgabe des vollständigen Wahlergebnisses. Dieses umfasst im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste und im Falle der Personenwahl die der auf jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber sowie die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen und der ungültigen Stimmen. - Anschluss an BVerwG 23.10.2003 - 6 P 10/2003. 2. Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Wahl zu treffen, so dass die Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in dem Wahlumschlag legen können. Hierfür genügt das Vorhalten von Vorrichtungen, die eine Wahlbeobachtung, mit Ausnahme einer bewussten und auffälligen Überwindung der Vorrichtung, verhindern.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2010 - 8 BV 27/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 24; BPersVG § 25; BPersVWO § 16; BPersVWO § 17; BPersVWO § 23;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der Stationierungsstreitkräfte "USAFE.".