Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2012 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Widerspruch des Klägers gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Beschluss vom 26. November 2010 (Bescheid vom 30. November 2010) erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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