BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 6 KA 22/16 R
Normen:
BMV-Ä Anlage 9.1 § 4; BMV-Ä Anlage 9.1 § 6; BMV-Ä Anlage 9.1 Anhang 9.1.5; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 108/14
SG München, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 352/13

Anfechtungsberechtigung eines MVZ mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 22/16 R

DRsp Nr. 2017/9258

Anfechtungsberechtigung eines MVZ mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Die bundesmantelvertragliche Vorschrift über die Verlängerung einer zunächst für zehn Jahre bedarfsunabhängig erteilten Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für Dialyseleistungen um weitere zehn Jahre hat drittschützende Wirkung zu Gunsten einer Hauptpraxis, in deren Versorgungsregion die Nebenbetriebsstätte liegt. 2. Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die Beteiligung der Krankenkassen an Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Genehmigung von Versorgungsaufträgen und Nebenbetriebsstätten für Dialyseleistungen dienen allein öffentlichen Interessen und nicht den Belangen konkurrierender Dialysepraxen (Klarstellung zu BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 41, 43).