BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 6 KA 30/16 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2; SGB V § 126 Abs. 3; SGB X § 12 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 42; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; Ärzte-ZV § 31 Abs. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 § 1 S. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 § 2 S. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 § 4 Abs. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 § 4 Abs. 3; BMV-Ä Anlage 9.1 § 6 Abs. 1 S. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 § 6 Abs. 3; BMV-Ä Anlage 9.1 Anhang 9.1.5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) S. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 Anhang 9.1.5 Abs. 3 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 9/14
SG Saarbrücken, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 9/13

Anfechtungsberechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Regelungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 30/16 R

DRsp Nr. 2017/9259

Anfechtungsberechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Regelungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte

1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten für Nephrologie und ein dort im Anstellungsverhältnis tätiger Arzt für Nephrologie sind berechtigt, die Verlängerung der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums für die Dialyseversorgung anzufechten. 2. Rechtsgrundlage für die Einschränkungen der Genehmigungsfähigkeit von Nebenbetriebsstätten für die Dialyseversorgung ist Abs. 3 des Anhangs 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä. Ungeachtet der Terminologie von "Anlage 9.1" und "Anhang 9.1.5" handelt es sich um Regelungen im Rang des BMV-Ä selbst, die auf der Grundlage der § 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB V von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbart worden sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind trotz ihrer Weite im Hinblick auf die Besonderheiten der Versorgung mit Dialyseleistungen und deren historischen Entwicklung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung auch zur Regelung versorgungsplanerischer Aspekte.