ArbG Reutlingen, vom 03.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 50/88
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 10. Mai 1989 - 2 (3) Sa 157/88 ,
Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung
BAG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 43/96
DRsp Nr. 1997/6363
Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung
»1. Wird ein in der Revisionsinstanz abgeschlossener Vergleich angefochten, so ist der Streit um dessen Wirksamkeit in Fortsetzung des Revisionsverfahrens auszutragen (im Anschluß an BAGE 9, 319 = AP Nr. 8 zu § 794ZPO).2. Hat die Anfechtung des Revisionsklägers Erfolg und liegen zugleich Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO vor, so sind diese im weiteren Revisionsverfahren trotz § 561ZPO zu berücksichtigen.3. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten scheitert nicht daran, daß das Kündigungsschreiben vor der Zustellung des Zustimmungsbescheids der Hauptfürsorgestelle abgesandt wurde, wenn es dem Schwerbehinderten erst nach der Zustellung des Bescheids zuging.«