LAG Hamm - Beschluss vom 13.02.2009
10 TaBV 161/08
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 2; BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/08

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs bei Entscheidung in Abwesenheit der Beisitzer des Betriebsrats; Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit; Beachtung unverzichtbarer Verfahrensgrundsätze im Einigungsstellenverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 161/08

DRsp Nr. 2009/10340

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs bei Entscheidung in Abwesenheit der Beisitzer des Betriebsrats; Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit; Beachtung unverzichtbarer Verfahrensgrundsätze im Einigungsstellenverfahren

1. Der Spruch einer Einigungsstelle ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Wege der auf die Feststellung seiner Unwirksamkeit gerichteten Feststellungsklage anzufechten. 2. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat nur rechtsfeststellende (und keine rechtsgestaltende) Wirkung, weshalb die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs (nicht aber seine Aufhebung) zu beantragen ist; das gilt nicht nur, wenn der Spruch der Einigungsstelle wegen Ermessensüberschreitung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten wird, sondern auch dann, wenn Rechtsfehler der Einigungsstelle oder Verfahrensverstöße geltend gemacht werden. 3. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt der Einigungsstelle im Interesse effektiver Schlichtung einen Freiraum, der jedoch nicht unbeschränkt sondern durch allgemein anerkannte, ungeschriebene elementare Verfahrensgrundsätze begrenzt ist; diese Grundsätze sind dem Rechtsstaatgebot des Art. 20 GG und der Funktion der Einigungsstelle als eines normsetzenden Organs entnommen.