Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 2. März 2016 (ausgefertigt am 30. März 2016) wird aufgehoben.
Der Gebührenbeschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 30. März 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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