LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2018
L 15 SO 91/16 KL
Normen:
SGB XII § 75; SGB XII § 76;

Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle; Investitionskosten; Vergütungsvereinbarung; Konzernverbundene Unternehmen; Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 15 SO 91/16 KL

DRsp Nr. 2018/13035

Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle; Investitionskosten; Vergütungsvereinbarung; Konzernverbundene Unternehmen; Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Mietet eine Pflegeeinrichtung Grundstück und Gebäude von einem konzernverbundenen Unternehmen, ist die Prüfung, ob die Mietkosten (und daraus folgend die Investitionskosten) entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berechnet wurden, nach dem Mietmodell in drei Schritte vorzunehmen, dabei sind die Mietkosten und die errechneten Investitionskosten mit denen ähnlicher Einrichtungen zu vergleichen. In einem vierten Schritt ist zu prüfen, ob die Investitionskosten, die sich nach den ersten drei Prüfungsschritten als angemessen erwiesen haben, unverhältnismäßig höher sind als im Eigentümermodell.

Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 2. März 2016 (ausgefertigt am 30. März 2016) wird aufgehoben.

Der Gebührenbeschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 30. März 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 75; SGB XII § 76;

Tatbestand: