LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2012
11 Sa 1788/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1317/11

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit einer fristlosen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1788/11

DRsp Nr. 2012/14364

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit einer fristlosen Kündigung

1. a) Das Inaussichtstellen einer außerordentlichen Kündigung bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt dann eine widerrechtliche Drohung dar, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der gegebenen Situation eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. b) Konnte hingegen der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen werden, so ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie denn ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erweisen würde. c) Von dem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung generell die Beurteilung des Gerichtes "trifft". 2. Ein vom Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses begangenes Vermögensdelikt ist generell geeignet, eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dies gilt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn Sachen geringen Wertes entwendet worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.10.2011 – 2 Ca 1317/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand