LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2009
11 Sa 566/08
Normen:
BGB § 105 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 173/08

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit außerordentlicher Kündigung; Erforderlichkeit einer Abmahnung aufgrund Selbstbindung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 566/08

DRsp Nr. 2009/23034

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit außerordentlicher Kündigung; Erforderlichkeit einer Abmahnung aufgrund Selbstbindung der Arbeitgeberin

1. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung ist in der Regel ein empfindliches Übel; die Drohung ist widerrechtlich, wenn eine verständige Arbeitgeberin bei dem gegebenen Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 2. Im Anfechtungsprozess ist bei der abschließenden Bewertung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsprozess kein fiktiver Kündigungsschutzprozess ist; die im Kündigungsschutzprozess erforderliche umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles ist im Anfechtungsprozess nicht vorzunehmen. 3. Für eine erfolgreiche Anfechtung wegen Drohung ist es nicht erforderlich, dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtswirksam erwiesen hätte; die Widerrechtlichkeit der Drohung entfällt vielmehr bereits dann, wenn ein Unterliegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess möglich ist.