LAG Hamm - Urteil vom 02.03.2012
18 Sa 1176/11
Normen:
GKG § 21; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2375/10

Anfechtung eines auf eine bedingte Klageerhebung ergangenes Urteil

LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1176/11

DRsp Nr. 2012/14362

Anfechtung eines auf eine „bedingte Klageerhebung“ ergangenes Urteil

1. Wird eine Klage "bedingt erhoben" und von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, so liegt lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch vor. 2. In diesem Fall ist die Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen. Wird die Klage schon zuvor zugestellt, wird dadurch eine Rechtshängigkeit der Streitsache nicht herbeigeführt. 3. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit ergeht, kann mit den normalen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Es ist in der Berufungsinstanz aufzuheben. Hinsichtlich der Kosten ist nach § 21 GKG zu verfahren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.06.2011 - 3 Ca 2375/10 - aufgehoben.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das erstinstanzliche Urteil ausgelösten Kosten werden nicht erhoben.

Die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.068,50 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 21; ZPO § 114;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist.