LAG Hamm - Beschluss vom 08.07.2005
10 TaBV 14/05
Normen:
MitbestG § 15 Abs. 2 ; MitbestG § 22 Abs. 1 ; 3. WOMitbestG § 27 ; BGB § 126 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 212/04

Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat, erforderliche Anzahl von Stützunterschriften

LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 14/05

DRsp Nr. 2005/21421

Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat, erforderliche Anzahl von Stützunterschriften

Normenkette:

MitbestG § 15 Abs. 2 ; MitbestG § 22 Abs. 1 ; 3. WOMitbestG § 27 ; BGB § 126 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl von Arbeitnehmervertretern in einen Aufsichtsrat.

Die Beteiligten zu 1. bis 6., die Antragsteller, sind Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebswahlvorstands der zum Konzern der R3x E2xxxx AG gehörenden S5x E3xxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH.

Am 17.09.2004 wurden die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der R3x E2xxxx AG durch Delegierte gewählt. Wahlvorschläge konnten beim Hauptwahlvorstand bis spätestens zum 04.06.2004, 15.00 Uhr schriftlich eingereicht werden (Bl. 81 ff.d.A.). An der Wahl nahmen drei Listen teil.

Am 04.06.2004 wurde um 11.05 Uhr die Liste "S5x-EL" beim Hauptwahlvorstand eingereicht. Auf dieser Liste kandidierten u.a. die Beteiligten zu 2. und 6..