LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2011
16 Sa 54/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 261/10

Anfechtung einer Vertragsänderung bei widerrechtlicher Drohung der Arbeitgeberin mit einseitiger Minderung der Vergütung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 54/11

DRsp Nr. 2011/20876

Anfechtung einer Vertragsänderung bei widerrechtlicher Drohung der Arbeitgeberin mit einseitiger Minderung der Vergütung

Die Drohung mit einer einseitigen Vergütungsreduzierung ist widerrechtlich i.S. § 123 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitgeber die Vertragsänderung nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen könnte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8.12.2010 - 7 Ca 261/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung ihres Arbeitsvertrages und in diesem Zusammenhang um Vergütungsansprüche.

Der Kläger war seit dem 1.11.1994 bei der M. GmbH im Baumarkt in G-Stadt beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1.11.1994 zugrunde.

Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages war der Kläger als stellvertretender Wareneingangsleiter eingestellt. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es unter "Anderweitige Tätigkeit/Versetzung":