LSG Bayern - Beschluss vom 09.06.2009
L 1 R 407/09 B ER
Normen:
FRG § 31 Abs. 1; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2748/08

Anfechtung einer Rentenkürzung im Fremdrentenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen L 1 R 407/09 B ER

DRsp Nr. 2010/4181

Anfechtung einer Rentenkürzung im Fremdrentenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung

Wenn ein erstmals eine Rente bewilligender Bescheid angegriffen wird, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine höhere Rente unter Außerachtlassung der Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG nur über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 31 Abs. 1; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 86b;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt erhalten (vgl. "Mitteilung über die vorläufige Leistung" vom 27.08.2008). Diese hat jedoch unter Heranziehung von § 31 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) eine Rentenkürzung um eine fiktive nach rumänischem Recht zustehende Rente vorgenommen. Der Bf. ist damit nicht einverstanden. Er vertritt die Ansicht, die Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG greife nur dann, wenn tatsächlich eine Rente nach rumänischem Recht gewährt werde. Das sei bei ihm aber nicht der Fall.