I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt erhalten (vgl. "Mitteilung über die vorläufige Leistung" vom 27.08.2008). Diese hat jedoch unter Heranziehung von §
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