Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. März 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 952,44 Euro festgesetzt.
I.
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