OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2009
OVG 6 N 30.08
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 4; VwGO § 158 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3670/04

Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache; Verlangen einer Terminsänderung wegen Urlaubs des zuständigen Rechtsanwalts einer Rechtsanwaltssozietät

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen OVG 6 N 30.08

DRsp Nr. 2009/28594

Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache; Verlangen einer Terminsänderung wegen Urlaubs des zuständigen Rechtsanwalts einer Rechtsanwaltssozietät

Im Verfahren auf Zulassung der Berufung setzt eine Anfechtung der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache voraus, dass hinsichtlich des nicht erledigten Teils die Berufung zugelassen wird. Anderenfalls müsste - das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezogen auf die Kostenentscheidung unterstellt - ein Berufungsverfahren allein hinsichtlich der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils durchgeführt werden. Sinn und Zweck des § 158 Abs. 1 VwGO ist es gerade, dies zu verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. März 2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 952,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 88; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 4; VwGO § 158 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.