LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2011
10 Sa 1921/10
Normen:
BGB § 104; BGB § 105; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 142; BGB § 626; SGB IX § 85; SGB IX § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2380/09

Anfechtung einer Eigenkündigung wegen Drohung; Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1921/10

DRsp Nr. 2011/15085

Anfechtung einer Eigenkündigung wegen Drohung; Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung

1. Eine durch den Arbeitnehmer erfolgte Eigenkündigung ist nur dann anfechtbar, wenn sie infolge einer widerrechtlichen Drohung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. 2. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, wobei es nicht erforderlich ist, dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. 3. a) Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung mit einer Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich; dies ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.