LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2009
8 TaBV 27/08
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; WO § 2 Abs. 2; WO § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/07

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Nichtaufnahme von Beschäftigten des mobilen Pflegedienstes in die Wählerliste

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 27/08

DRsp Nr. 2009/20271

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Nichtaufnahme von Beschäftigten des mobilen Pflegedienstes in die Wählerliste

1. Sind die im Bereich des mobilen Pflegedienstes beschäftigten Arbeitnehmerinnen in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert, verstößt der Wahlvorstand mit Nichtaufnahme dieser Beschäftigten in die Wählerliste gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht; im Einzelfall kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden. 2. Ein ambulanter Pflegedienst gilt nach § 4 Abs. 1 BetrVG nur dann als selbständiger Betrieb, wenn er entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. 3. Die Entscheidung, welche Personen in die Wählerliste aufzunehmen sind, obliegt allein dem Wahlvorstand, der seinen Rechtsanspruch aus § 2 Abs. 2 WO auf Erteilung aller erforderlichen Auskünfte gegenüber der Arbeitgeberin notfalls auch gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.6.2008 - 3 BV 50/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; WO § 2 Abs. 2; WO § 2 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratwahl.