1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.6.2008 - 3 BV 50/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratwahl.
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