LAG Köln - Beschluss vom 16.08.2012
7 TaBV 20/12
Normen:
BetrVG § 19; WO (Wahlordnung) § 2; WO (Wahlordnung) § 3; WO (Wahlordnung) § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 215/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Aushang des Wahlausschreibens im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden

LAG Köln, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 20/12

DRsp Nr. 2013/5562

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Aushang des Wahlausschreibens im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden

1 Ein im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden eingerichtetes "Wahlvorstandsbüro" stellt keine "geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle" für den Aushang des Wahlausschreibens gem. § 3 Abs. 4 WO dar.2 Auch die postalische Übersendung des Wahlausschreibens an die Mitarbeiter genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 WO.3 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG NZA 2004, 1285 ff.).4 Eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wird auch dadurch begründet, dass das Wahlausschreiben die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorsieht, später dann aber allen Wahlberechtigten unverlangt Briefwahlunterlagen zugesandt wurden und in dem zugehörigen Anschreiben der Eindruck erweckt wird, es sei nur schriftliche Stimmabgabe möglich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Bonn vom 29.02.2012 in Sachen 4 BV 215/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; WO (Wahlordnung) § 2; WO (Wahlordnung) § 3; WO (Wahlordnung) § 24;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 25.10.2011 durchgeführten Betriebsratswahl.