Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Bonn vom 29.02.2012 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 25.10.2011 durchgeführten Betriebsratswahl.
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