LAG Köln - Beschluss vom 08.07.2009
9 TaBV 15/09
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/08

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot

LAG Köln, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2012/6499

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot

Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verfahrensverstößen bei der Öffnung der Freiumschläge und der Wahlumschläge von Briefwahlen.

2. Das Gebot der Öffentlichkeit, womit die Betriebsöffentlichkeit gemeint ist, erfordert nicht nur, dass ungehinderter Zugang zu dem Ort besteht, wo die Freiumschläge geöffnet werden und in der aufgezeigten Weise verfahren wird; es erfordert vielmehr, dass Ort und Zeit vorher öffentlich bekanntgemacht werden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2008 - 3 BV 5/08 h - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats (Antragsgegner und Beteiligter zu 3) am 12. Februar 2008 im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1).

Die Arbeitgeberin betreibt in Wegberg ein Krankenhaus mit angeschlossenem Alten- und Pflegeheim, in dem zum Zeitpunkt der Wahl etwa 180 Arbeitnehmer tätig waren.