Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsvereinbarung und um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger. Schadenersatz wegen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu zahlen. Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem umfangreichen und vollständigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Trier vom 28.11.2007 (
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei mit einer unbegründeten Kündigungsabsicht konfrontiert worden, das sei eine widerrechtliche Drohung, weil ein verständiger Arbeitgeber am 19.07.2007 an eine Kündigung nicht hätte denken können, weil sämtliche Beanstandungsvorgänge abschließend abgemahnt worden seien.
Der Kläger hat, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, beantragt,
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