LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2008
2 Sa 108/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1179/07

Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 108/08

DRsp Nr. 2008/19965

Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsvereinbarung und um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger. Schadenersatz wegen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu zahlen. Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem umfangreichen und vollständigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Trier vom 28.11.2007 (4 Ca 1179/07), auf den gemäß § 69 Abs. 2 Bezug genommen wird. Der Streit geht im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger wirksam eine von ihm am 19.07.2007 unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.07.2007 angefochten hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Schadenersatz zu leisten.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei mit einer unbegründeten Kündigungsabsicht konfrontiert worden, das sei eine widerrechtliche Drohung, weil ein verständiger Arbeitgeber am 19.07.2007 an eine Kündigung nicht hätte denken können, weil sämtliche Beanstandungsvorgänge abschließend abgemahnt worden seien.

Der Kläger hat, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, beantragt,