Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anfechtung, einer hilfsweisen außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung sowie der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte betreibt mit Sitz in A ein Unternehmen, das Heiz- und Kühldecken und entsprechende Deckensysteme plant und konstruiert.
Der am 24.12.1947 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Klempner-Installateur. 1981 schloss er die Technikerschule Weilburg als Maschinenbautechniker ab. Am 10.03.2000 erwarb er nach einer sechsmonatigen Vollzeitweiterbildung das Zertifikat als CAD-Anwender (Bl. 83 d.A.) In den Folgejahren arbeitete er u.a. als CAD-Konstrukteur und von 2007 bis 2009 als Technischer Zeichner.
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