LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2011
L 9 U 2866/09
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 56; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4068/06

Anfechtung der Verurteilung zur Gewährung von Verletztenrente im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Anfechtung der Feststellung weiterer Unfallfolgen durch das Sozialgericht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 9 U 2866/09

DRsp Nr. 2011/22097

Anfechtung der Verurteilung zur Gewährung von Verletztenrente im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Anfechtung der Feststellung weiterer Unfallfolgen durch das Sozialgericht

Für die Bewertung der Unfallfolgen ist von den entsprechenden Feststellungen in dem Bescheid auszugehen, selbst dann, wenn mit diesem Bescheid die später noch strittige Gewährung von Verletztenrente abgelehnt worden ist. Nichts anderes gilt, wenn ein Urteil hinsichtlich der in ihm getroffenen Feststellungen von Unfallfolgen nicht oder nicht innerhalb der Berufungsfrist angefochten wurde und damit diese Feststellung gemäß § 77 SGG bindend geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Mai 2009 wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Beklagte die Aufhebung der Feststellung von Unfallfolgen begehrt.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 56; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § ;