BAG - Urteil vom 09.06.2011
2 AZR 418/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 7
AuR 2012, 41
NZA-RR 2012, 129
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 12/10
ArbG Schwerin, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1420/09

Anfechtung der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer; Fehlende Berufungsmöglichkeit auf die Unwirksamkeit einer schriftlichen fristlosen Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 418/10

DRsp Nr. 2011/19711

Anfechtung der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer; Fehlende Berufungsmöglichkeit auf die Unwirksamkeit einer schriftlichen fristlosen Eigenkündigung

Orientierungssätze: 1. Der nachdrückliche Hinweis des Arbeitgebers auf die eigene wirtschaftlich desolate Lage verbunden mit der Offerte, ein Arbeitsverhältnis mit einem auswärtigen Unternehmen zu begründen, ist für sich allein regelmäßig nicht geeignet, die Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen widerrechtlicher Drohung zu begründen. 2. Dem Arbeitnehmer ist es wegen § 242 BGB in der Regel verwehrt, sich für die Unwirksamkeit einer schriftlichen fristlosen Eigenkündigung auf das Fehlen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu berufen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 12/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner außerordentlichen Eigenkündigung.

Der Kläger trat 1991 in die Dienste der Beklagten und erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von 2.215,65 Euro brutto bei einem Bruttostundenlohn von 12,25 Euro.