OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.03.2024
12 A 199/22
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; APG NRW § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3572/19

Anfechtung der Aufhebung der Gewährung von Pflegewohngeld; Berücksichtigung des Vermögens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 12 A 199/22

DRsp Nr. 2024/6339

Anfechtung der Aufhebung der Gewährung von Pflegewohngeld; Berücksichtigung des Vermögens

§ 14 Abs. 1 APG NRW beinhaltet die Gewährung von Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in NRW als Unterstützung von Personen, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen lebenspartnerschaftensähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 APG NRW a.F. ganz oder alleinstehenden Personen darf nicht von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte i.H.v. bis zu 10.000,00 EUR abhängig gemacht werde. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I gemäß dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hiermit geht der Anspruch des Leistungsempfängers auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung einher.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 wird aufgehoben.