LSG Bayern - Beschluss vom 08.02.2018
L 7 AS 114/18 B PKH
Normen:
SGG § 138 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 988/17

Anfechtbarkeit von Berichtigungsbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 114/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/13835

Anfechtbarkeit von Berichtigungsbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren

Berichtigungsbeschlüsse sind mit der Beschwerde anfechtbar, unabhängig davon, ob gegen den bewilligten Beschluss selbst die Beschwerde statthaft gewesen wäre.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.12.2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 138 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.12.2017, mit dem das Sozialgericht München seinen Beschluss vom 24.07.2017 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren S 45 AS 988/17 "berichtigt" hat.

Mit folgendem Beschluss vom 24.07.2017 hatte das Sozialgericht München in der Hauptsache S 45 AS 988/17 Prozesskostenhilfe bewilligt:

"Beschluss:

I.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin C.B.

B-Straße

B-Stadt beigeordnet.

II.

Die Klägerin hat zwei Monatsraten in Höhe von 39,00 Euro zu zahlen.

Der Klägerin wird aufgegeben, jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situationen sowie ihre Wohnraumsituation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

...

...

...

...

...

II.

...

...

...

...

...

...

...

...

...

....

...