LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2015
L 7 R 4143/14
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1864/14

Anfechtbarkeit eines Vormerkungsbescheides in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 7 R 4143/14

DRsp Nr. 2015/8459

Anfechtbarkeit eines Vormerkungsbescheides in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein Vormerkungsbescheid kann nur insoweit angefochten werden, als er über rentenrechtliche Zeiten eine - positive oder negative - Entscheidung im Sinne von § 31 SGB X enthält. Ein auf die Geltendmachung weiterer, bislang nicht mitgeteilter Zeiten gestützter Widerspruch ist mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vormerkung einer Ausbildungszeit.