I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 beendet wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des durch Rücknahme der Berufung am 16.12.2006 abgeschlossenen Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines hydraulischen Hubtisches in die Garage des Klägers als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung.
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