LSG Bayern - Urteil vom 19.08.2009
L 2 P 39/08
Normen:
ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 59/05

Anfechtbarkeit der Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen L 2 P 39/08

DRsp Nr. 2009/26712

Anfechtbarkeit der Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Rücknahme der Berufung kann als Prozesshandlung nicht angefochten werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 beendet wurde.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 580;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des durch Rücknahme der Berufung am 16.12.2006 abgeschlossenen Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines hydraulischen Hubtisches in die Garage des Klägers als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung.