LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 13 VU 12/11
Normen:
StrRehaG § 21;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VU 362/08

Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen infolge erlittener Haft in der ehemaligen DDRAffektive bipolare Störung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 13 VU 12/11

DRsp Nr. 2016/3873

Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen infolge erlittener Haft in der ehemaligen DDR Affektive bipolare Störung

In der psychiatrischen Wissenschaft ist anerkannt, dass affektive Psychosen wie etwa eine bestehende affektive bipolare Störung durch Erfahrungen wie etwa außerordentlich belastenden Haftzeiten hervorgerufen werden können.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2011 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2008 verpflichtet, zugunsten des Klägers mit Wirkung vom 21. Mai 2001 eine affektive bipolare Störung als weitere Schädigungsfolge festzustellen und dem Kläger ab dem 1. Januar 2004 Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrRehaG § 21;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen infolge erlittener Haft in der ehemaligen DDR sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 100 auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).