Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung von Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit einer am 15. September 2015 erstatteten Unfallanzeige teilte die Firma I. der Beklagten mit, dass die 1984 geborene und dort als Zootierpflegerin tätige Klägerin am 22. September 2015 (Anm.: Tippfehler = 12. September 2015) beim Reinigen des Schimpansen-Innengeheges mit einem Fuß von der Leiter abgerutscht, zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf gegen einen Baumstamm gefallen sei.
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