LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.02.2022
L 14 U 183/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 U 137/16

Anerkennung weiterer UnfallfolgenBewilligung einer VerletztenrenteAnerkennung der Gesundheitsstörungen Anpassungsstörung, schwere Angststörung und mittelschwere Depression (vorliegend verneint)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen L 14 U 183/19

DRsp Nr. 2022/10384

Anerkennung weiterer Unfallfolgen Bewilligung einer Verletztenrente Anerkennung der Gesundheitsstörungen Anpassungsstörung, schwere Angststörung und mittelschwere Depression (vorliegend verneint)

Wesentlich verursacht im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII sind Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z. B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung – hier verneint für die Diagnosen "anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter fibromyalgieformem Bild" sowie "Angst- und depressive Störung, gemischt".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie um die Bewilligung einer Verletztenrente.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger war als Fleischbeschauer beim Veterinäramt des Landkreises I. angestellt und wurde in dieser Funktion seit dem Jahre 2000 in der Schlachterei „J.“ in K. eingesetzt. Mittlerweile bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.