LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 15 VK 12/13
Normen:
SGB X § 48; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VK 3/13

Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung nach dem BVG nach einem höheren Grad der SchädigungVerschlechterung seit der letzten bestandskräftigen EntscheidungBestandskraft eines Verwaltungsakts

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 15 VK 12/13

DRsp Nr. 2015/13509

Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung nach dem BVG nach einem höheren Grad der Schädigung Verschlechterung seit der letzten bestandskräftigen Entscheidung Bestandskraft eines Verwaltungsakts

1. Aus § 48 SGB X resultiert nur dann ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen (bzw. Höherbewertung bereits anerkannter Schädigungsfolgen), wenn sich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung seit der letzten bestandskräftigen Entscheidung ergeben hat. In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid. 2. Die Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. 3. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist.