LSG Thüringen - Urteil vom 05.07.2018
L 1 U 1414/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 854/16

Anerkennung weiterer Folgen eines ArbeitsunfallsHinreichende Wahrscheinlichkeit für haftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätVernünftige Abwägung aller Umstände

LSG Thüringen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1414/17

DRsp Nr. 2018/10431

Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls Hinreichende Wahrscheinlichkeit für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Vernünftige Abwägung aller Umstände

1. Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet. 2. Eine solche liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur rechts als weitere Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 20. April 2015 anzuerkennen ist.