SG Hamburg - Urteil vom 09.09.2005
S 26 RJ 389/04
Normen:
BEG § 1 § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 3 § 47 ; FRG; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 ; WGSVG; ZRBG;

Anerkennung von Zwangsarbeit unter nicht haftähnlichen Bedingungen im Ghetto Bendzin als Versicherungszeit

SG Hamburg, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen S 26 RJ 389/04

DRsp Nr. 2008/9230

Anerkennung von Zwangsarbeit unter nicht haftähnlichen Bedingungen im Ghetto Bendzin als Versicherungszeit

Aus einer Betrachtung des normativen Zusammenhangs von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI über die sog. "Verfolgungsersatzzeiten" und der Voraussetzungen einer rentenversicherungsrechtlichen Anerkennung von fiktiven Beitragszeiten für von Verfolgten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geleistete Arbeit folgt, dass zur Vermeidung ansonsten bestehender Regelungslücken die Berücksichtigung einer nicht unter haftähnlichen Bedingungen geleisteten Zwangsarbeit als Verfolgungsersatzzeit geboten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 1 § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 3 § 47 ; FRG; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 ; WGSVG; ZRBG;