Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der vom Kläger vom 1.9.1983 bis zum 10.5.1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten. Der Kläger hält die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für zutreffend, weil er in Rumänien die Qualifikation eines Subingenieurs (rumänisch: subinginer) erworben hat und als solcher dort beschäftigt war.
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