LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2011
L 17 R 1897/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 233/07

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron-Vertrieb Berlin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen L 17 R 1897/08

DRsp Nr. 2013/3915

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron-Vertrieb Berlin

Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin war am 30.06.1990 kein Betrieb, der durch die Masseproduktion von Fachgütern geprägt wurde.

1. Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin war am 30.6.1990 kein Betrieb, der durch die Massenproduktion von Fachgütern geprägt wurde. 2. Er war den „volkseigenen Produktionsbetrieben“ auch nicht nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben „gleichgestellt".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;

Tatbestand: