LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011
L 1 R 236/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90291/09

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Rechtmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots für Versicherte ohne Versorgungszusage; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Hauswirtschaftliche Dienstleistungen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 236/11

DRsp Nr. 2012/1648

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Rechtmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots für Versicherte ohne Versorgungszusage; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Hauswirtschaftliche Dienstleistungen

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). 2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. 3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.