Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum () verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten vor der Übersiedelung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-StMitarb) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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