LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
L 4 R 1907/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; RAnglG § 22;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1226/08

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 4 R 1907/08

DRsp Nr. 2009/22004

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf das Zusatzversorgungssystem für die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates kann die zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ergangene Rechtssprechung zur fiktiven Einbeziehung nicht übertragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; RAnglG § 22;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum () verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten vor der Übersiedelung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-StMitarb) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.