Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt sinngemäß die Anerkennung von über den 15. September 2007 hinaus fortbestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Fußes als weitere Folgen eines am 2. August 2007 erlittenen Arbeitsunfalles sowie die Gewährung von diesbezüglicher Heilbehandlung seitens der Beklagten über den genannten Zeitpunkt hinaus.
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