Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist unter den Beteiligten eine höhere Altersrente des Klägers unter Anerkennung weiterer Versicherungszeiten bei einem dann späteren Rentenbeginn.
Mit Bescheid vom 14.01.2005 bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005. Bei der Rentenberechnung kam es zu einem Abschlag von insgesamt 3,7191 Entgeltpunkten auf Grund von zwei in der Vergangenheit durchgeführten Versorgungsausgleichen (monatlicher Rentenzahlbetrag 674,59 Euro).
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