LSG Bayern - Beschluss vom 30.06.2009
L 14 R 771/08
Normen:
SGB I § 14; SGB I § 15; SGB VI § 237;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 707/05

Anerkennung von Versicherungszeiten in einer falschen Rentenauskunft; Unzulässigkeit der Fingierung von Versicherungsbeiträgen im Sozialrecht

LSG Bayern, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 14 R 771/08

DRsp Nr. 2009/25266

Anerkennung von Versicherungszeiten in einer falschen Rentenauskunft; Unzulässigkeit der Fingierung von Versicherungsbeiträgen im Sozialrecht

Wirksame anrechenbare Versicherungsbeiträge setzen eine tatsächliche Entrichtung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses voraus und damit ein tatsächliches Verhalten der beteiligten Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses. Dieses kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden. Die Fingierung von Versicherungsbeiträgen ist im Sozialrecht nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB I § 15; SGB VI § 237;

Gründe:

I. Streitig ist unter den Beteiligten eine höhere Altersrente des Klägers unter Anerkennung weiterer Versicherungszeiten bei einem dann späteren Rentenbeginn.

Mit Bescheid vom 14.01.2005 bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005. Bei der Rentenberechnung kam es zu einem Abschlag von insgesamt 3,7191 Entgeltpunkten auf Grund von zwei in der Vergangenheit durchgeführten Versorgungsausgleichen (monatlicher Rentenzahlbetrag 674,59 Euro).