LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.01.2022
L 14 U 294/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 28/15

Anerkennung von UnfallfolgenVollbeweis für Gesundheiterst- bzw. GesundheitsfolgeschadenLockerung einer Hüfttotalendoprothese als Folge eines Arbeitsunfalls (vorliegend verneint)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 14 U 294/17

DRsp Nr. 2022/10392

Anerkennung von Unfallfolgen Vollbeweis für Gesundheiterst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden Lockerung einer Hüfttotalendoprothese als Folge eines Arbeitsunfalls (vorliegend verneint)

Die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und ggf. daraus resultierender Beschwerden als Unfallfolgen erfordert ihren Nachweis sowie den Nachweis eines Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis – hier verneint für die Lockerung einer Hüfttotalendoprothese.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen.