LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2014
L 4 U 54/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs.1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 45; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 381/10

Anerkennung von Unfallfolgen aus einem ArbeitsunfallSachlicher Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter TätigkeitGrundlage der Kausalitätsbeurteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 4 U 54/12

DRsp Nr. 2015/1684

Anerkennung von Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall Sachlicher Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit Grundlage der Kausalitätsbeurteilung

1. Ob ein Ursachenzusammenhang besteht, ist im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt (d.h. dem Auftreten der Gesundheitsschädigung) wesentlich mitgewirkt haben. 2. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. 3. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs.1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 45; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand