SG Heilbronn - Gerichtsbescheid vom 11.02.2005
S 5 R 3016/03
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Anerkennung von Übergangszeiten zwischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten

SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 11.02.2005 - Aktenzeichen S 5 R 3016/03

DRsp Nr. 2008/20656

Anerkennung von Übergangszeiten zwischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten

Unvermeidbare Übergangszeiten zwischen der Schul- und Fachschul- oder Hochschulausbildung sind dann eine Anrechnungszeit, wenn die anschließende schulische oder berufliche Ausbildung zum nächstmöglichen Termin beginnt und die Übergangszeit generell unvermeidbar, durch die Organisation bedingt typisch und in diesem Sinne häufig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;