LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2016
L 13 R 196/14
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 1; FANG Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 3; FRG § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anlage 13;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1396/11

Anerkennung von Tätigkeiten in der ehemaligen Sowjetunion als Versicherungszeiten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen RentenversicherungEinstufung eines Traktoristen in die Qualifikationsgruppen nach dem SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 13 R 196/14

DRsp Nr. 2016/11876

Anerkennung von Tätigkeiten in der ehemaligen Sowjetunion als Versicherungszeiten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Einstufung eines Traktoristen in die Qualifikationsgruppen nach dem SGB VI

Die in der ehemaligen Sowjetunion von einem Traktoristen der 1. Klasse mit langjähriger Berufserfahrung verrichteten Tätigkeiten stellen Facharbeitertätigkeiten im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI dar.

1. Die Bewertung einer Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit allein deshalb, weil eine Lohnkategorie 3 verzeichnet ist, verbietet sich nach Auffassung des Senats. 2. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie z.B. die konkreten Arbeitsbedingungen, mit berücksichtigt werden konnten. 3. Auch ergeben sich Unschärfen daraus, dass eine mitunter sehr großzügige Praxis der für die Einstufung zuständigen Qualifikationskommissionen vorlag. 4. Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen.