LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2016
L 10 VE 53/13
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 3/07

Anerkennung von Schädigungsfolgen und Feststellung eines Grades der Schädigung nach dem OEG in Fällen sexuellen Missbrauchs von KindernKeine Schlussfolgerung des sexuelle Missbrauchs aus der medizinischen Diagnose dissoziative Störung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen L 10 VE 53/13

DRsp Nr. 2017/6424

Anerkennung von Schädigungsfolgen und Feststellung eines Grades der Schädigung nach dem OEG in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern Keine Schlussfolgerung des sexuelle Missbrauchs aus der medizinischen Diagnose "dissoziative Störung"

Aus der Diagnose dissoziative Störung kann nicht auf ein bestimmtes Geschehen zurückgeschlossen werden.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat in ständiger Praxis folgt, ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung weitestgehend gelöst. 2. Dabei hat das BSG je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben; Leitlinie ist der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden.